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Neue Informationen für die Notbetreuung

04.05.2020

In den öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt wird während der schrittweisen Öffnung des Schulbetriebes weiterhin eine Notbetreuung für die Schüler und Schülerinnen angeboten. Die Notbetreuung wird erneut erweitert. Anspruch haben jetzt zusätzlich die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden und Beschäftigten in Dienstleistungsbetrieben. Näheres finden Sie in der jeweils gültigen Eindämmungsverordnung, dies ist derzeit die fünfte Eindämmungsverordnung (§ 14), die Ihnen als Link hier zur Verfügung gestellt wird. 

Aktuelle Eindämmungsverordnung
 

Das Landesschulamt von Sachsen-Anhalt weist auf folgendes für die Notbetreuung von Kindern alleinerziehender Berufstätiger hin: 
„Dieser Anspruch alleinerziehender Berufstätiger ist nicht begrenzt darauf, ob ein Arbeitgeber zu den Unternehmen der kritischen Infrastruktur zählt. Daraus folgt noch nicht, dass alleinerziehende Berufstätige unmittelbar einen Anspruch auf Notbetreuung haben. Auch für diese Berufstätigen ist eine Arbeitsbescheinigung nach § 14 Abs. 4 der Fünften Eindämmungsverordnung erforderlich. Darüber hinaus haben auch alleinerziehende Berufstätige eine Erklärung nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 der Fünften Eindämmungsverordnung abzugeben, in der erläutert wird, dass eine andersweitige private Betreuung, die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsplatzgestaltung (z.B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.“ 

 

Der Anspruch auf Notbetreuung muss weiterhin vom Arbeitgeber bescheinigt werden. Das Formular steht als Download wieder zur Verfügung. 
 

Bei Fragen zur Notbetreuung wenden Sie sich bitte an die Schulleitung. 
 

Wir bitten darum, uns bis spätestens Freitag, d. 08.05.2020, das Formular (Download 2) für den Bedarf auszufüllen, damit wir entsprechendes Personal planen und die Notbetreuung mit der schrittweisen Öffnung der Schule koordinieren können. 
 

Bitte beachten Sie, dass  
• Ihr Kind in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr zur Notbetreuung in der Schule ankommen muss

• Sie uns im HA-Heft Ihres Kindes mitteilen, wie und wann die Notbetreuung für Ihr Kind beendet wird (Hortbesuch, Abholung, allein)

• Ihr Kind den aktuellen Lernplan und die entsprechenden Arbeitsmaterialien dabei hat

• Sie die Notbetreuung im Hort (Wegeleben und Harsleben) selbständig und extra anmelden müssen Notbetreuung in Horten


Aktuelle Formulare für die Inanspruchnahme der Notbetreuung auf einem Blick: