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Schnelltests für Schülerinnen und Schüler

09.04.2021

 

Am 08.04.2021 gab das Bildungsministerium in einem vom 06.04.2021 präzisierten Schreiben bekannt, dass es ab dem 12. April 2021 entscheidende Veränderungen in den Schulen geben wird, die sich auf die am 19. April 2021 in Kraft tretende neue SARS-CoV-2-EindV beruft. Das Bildungsministerium setzt aber diese Änderung an seinen Schulen per Erlass bereits am 12. April 2021 in Kraft.

 

Dabei kommt die folgende Regelung zur Geltung:
Alle Personen - also auch Schülerinnen und Schüler – dürfen das Schulgelände nur noch betreten, wenn sie nachweisen können, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung des Nachweises und die Vornahme des Tests dürfen nicht länger als drei Tage zurückliegen. Von dieser Regelung befreit sind lediglich Personen für Grund- und Förderschüler zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände von Schulen.

 

Das Bildungsministerium sieht folgende Möglichkeiten der Testdurchführung vor:

 

1. Testdurchführung unter Anleitung der Lehrkraft zweimal wöchentlich in der Schule (Montag und Donnerstag jeweils zu Unterrichtsbeginn)  

Dazu muss die Einwilligung der Eltern vorliegen. Sollten Sie bei den freiwilligen Tests der letzten Wochen nicht Ihre Zustimmung gegeben haben, geben Sie bitte ein neu ausgefülltes Formular (im Downloadbereich verfügbar) am Montag, 12.04.2021 Ihrem Kind mit in die Schule. Die bereits gegebenen Einwilligungen behalten ihre Gültigkeit.            

2. Testdurchführung zu Hause, zweimal in der Woche (Montag und Donnerstag bevor das Kind in die Schule geht). Dabei müssen die Eltern eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass der Test ordnungsgemäß durchgeführt wurde und das Ergebnis wahrheitsgemäß der Schule mitgeteilt wurde.

3. Testdurchführung zweimal wöchentlich in einer Apotheke, einem Testzentrum oder beim Hausarzt. 

Unsere Schule wird die Variante 1 in allen Klassen in der kommenden Woche (12.-16.04.2021) umsetzen. 

 

Geben Eltern nicht die Zustimmung zur Durchführung der Testung, so sind weder die Teilnahme am Präsenzunterricht oder an einer Notbetreuung noch das Betreten der Schule möglich.

 

Sollte ein positives Ergebnis vorliegen, muss der Schüler/ die Schülerin abgeholt werden und ein PCR-Test beim Kinder- oder Hausarzt ist zu veranlassen, um das Testergebnis bestätigen zu lassen. Erst wenn dieser PCR-Test ebenfalls positiv ist, liegt eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion vor und das Gesundheitsamt leitet alle weiteren Schritte ein und unterrichtet die Schule über die erforderlichen Maßnahmen. Bis dahin können alle Personen mit einem negativen Selbsttestergebnis zunächst weiter am Schulbetrieb teilnehmen.

 

H. Stiemer

Rektorin